Hecken und Bäume ZURÜCKSCHNEIDEN
Es wird zum wiederholten Male in Erinnerung gerufen, dass überhängende Sträucher und Äste von Bäumen zum öffentlichen Gut an der Grundstücksgrenze abzuschneiden und zu entfernen sind, damit Einsatzfahrzeuge bei ihrer Arbeit (Feuerwehr, Müllabfuhr, Schneeräumfahrzeuge) nicht behindert bzw. beschädigt oder zerkratzt werden.
Das gleiche gilt auch bei angrenzenden Gehsteigen, um Fußgänger nicht zu behindern.
Nach § 91 der StVO (Straßenverkehrsordnung) sind Grundeigentümer verpflichtet, Bewuchs, der die freie Sicht auf den Straßenverlauf behindert, zu entfernen.
Um allfälligen Klagen in Folge von Beschädigungen oder sogar Verkehrsunfällen zu entgehen, wird eindringlich auf die Einhaltung der Bestimmungen hingewiesen.
Auch die Bereiche von Straßenbeleuchtungen und Verkehrszeichen gehören ausgeschnitten!!!